Gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, d. h. der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden „DSGVO"), ist „Verarbeitung" jeder mit oder ohne Hilfe von „Automatisierten Verfahren" ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe wie das Erheben, das Erfassen, das Anlegen, das Ordnen, das Speichern, das Anpassen, das Abrufen, das Auslesen, das Verwenden, das Offenlegen durch Übermitteln, das Verbreiten oder jede andere Form der Bereitstellung, die Abgleichung oder Verbindung, das Einschränkende, das Löschen oder das Vernichten personenbezogener Daten.